Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Geschäftsführerbezüge
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge sind formelartige Berechnungsmethoden, wie etwa die Akzeptanz von Bezügen in Höhe des dreifachen Jahresgehalts des bestbezahlten sonstigen Arbeitnehmers abzulehnen. Genau so wenig aussagekräftig ist eine nach starren Regeln vollzogene Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens zwischen diesem und seiner Geschäftsführung.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Gründe
I.
Die Antragstellerin -AStin.- wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Ansatz von Teilen der Geschäftsführergehälter als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die AStin., deren Stammkapital 50.000 DM beträgt, befasst sich seit ihrer Gründung im Jahre 1979 u. a. mit der Herstellung von Kunststoffteilen (Dok, Bl. 3 ff.). Das Stammkapital der Astin. wird zu 51 % von der Geschäftsführerin der AStin., Frau A. B, und zu 49 % von deren Ehemann B. B gehalten, der gleichfalls als Geschäftsführer fungiert.
Die betrieblichen Kennzahlen der AStin. entwickelten sich in den Jahren 1992 bis 1997 wie folgt (in DM):
Jahr |
Umsatz |
Personalkosten |
Jahresergebnis |
1992 |
4.806.902 |
1.681.545 |
122.396 |
1993 |
5.495.209 |
1.943.969 |
748.068 |
1994 |
5.542.482 |
2.191.447 |
54.263 |
1995 |
5.272.577 |
2.134.965 |
67.339 |
1996 |
4.690.385 |
2.026.662 |
14.882 |
1997 |
4.380.314 |
1.720.763 |
47.862 |
Die festen Bezüge der Geschäftsführer erfuhren in den Jahren ab 1981 folgende Veränderungen: Aufgrund der Vereinbarung vom 5. Januar 1981 (Dok, Bl. 39, 49) erhielten Herr B ein monatliches Festgehalt von 15.000 DM, Frau B ein solches von 12.000 DM. Entsprechend einer Änderung vom 31. August 1983 (Dok, Bl. 41, 51) erhöhten sich die monatlichen Festbezüge auf 20.000 DM (Herr B) bzw. 15.000 DM (Frau B). Aufgrund eines entspre...