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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.10.2003 - 2 K 143/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsfreibetrag für im Ausland studierendes, volljähriges Kind. Kürzung um Zuschüsse des Bafög-Amtes. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kürzung des Ausbildungsfreibetrages für ein im Ausland studierendes Kind um den vom Bafög-Amt gewährten Zuschuss kommt nur insoweit in Betracht, als der Zuschuss auf den Grundbedarf entfällt. Der Grundbedarf dient dem Zweck, Personen mit unzureichenden Mitteln ein Studium zu ermöglichen. Eine Anrechnung auch der Zuschüsse für Reisekosten, Studiengebühren sowie des Auslandszuschlages auf den Ausbildungsfreibetrag würde dazu führen, dass der Förderzweck des Auslands Bafög verfehlt würde.

2. Die danach auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnenden Zuschüsse sind nicht um ausbildungsbedingten Sonderbedarf (hier die Studiengebühren) zu kürzen. Für eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages findet sich in § 33 a EStG keine Grundlage.

 

Normenkette

EStG 1997 § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen III R 5/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 95 v.H. und im Übrigen der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für die im Streitjahr zeitweilig in den … studieren...

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