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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.06.2006 - 1 K 2189/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Verpflegungsmehraufwand für Großgerätefahrer unter Tage. Abgrenzung eines Selbstladetransportfahrzeugs von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Verpflegungsmehraufwand auch für Fahrtätigkeit innerhalb einer Betriebsstätte. Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Fahrtätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein unter Tage im Kaliwerk tätiger Fahrer eines sog. Selbstladetransportfahrzeugs übt eine Fahrtätigkeit aus und hat daher gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, 3 EStG Anspruch auf den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der dort genannten Pauschalen als Werbungskosten (hier: Abgrenzung zu selbstfahrenden Arbeitsmaschinen i.S. des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. l StVZO).

2. Fahrtätigkeiten innerhalb einer großräumigen Betriebsstätte sind vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nicht auszunehmen.

3. Bei einer Fahrtätigkeit findet die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG allenfalls bei ununterbrochenem Aufenthalt auf dem Fahrzeug Anwendung, was wohl nur bei Aufenthalt auf einem Seeschiff praktisch wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3, § 4 Ab S. 5, § 4 Ab S. 2, § 9 Abs. 5; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. l

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen VI R 61/06)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 01. April 2003 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 19. November 2003 wird die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten des Klägers von 960 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstre...

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