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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.04.2010 - 1 K 533/09

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Geltung der Sollbesteuerung Leistungen erbracht und die Entgelte hierfür nach der dem Ablauf der entsprechenden Voranmeldungszeiträume nachfolgenden Verfahrenseröffnung und nach Wechsel zur Istbesteuerung vom Insolvenzverwalter vereinnahmt, so ist die für die Leistungen entstehende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit.

2. Der Wechsel der Besteuerungsart führt nicht dazu, dass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Istbesteuerung anzuwenden wären. Maßgebend bleiben vielmehr die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, da § 20 Abs. 1 S. 3 UStG keine davon abweichende Regelung über die Entstehung der Steuer enthält.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, § 20 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen V R 22/10)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 24. Mai 2007 wird die Umsatzsteuer 2005 auf 1.848,02 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Fall, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Geltung der Sollbesteuerung Leistungen erbracht werden und die Entgelte hierfür nach der dem Ablauf der entsprechenden Voranmeldezeiträume nachfolgenden Verfahrenseröf...

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