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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 27.02.2003 - 3 K 762/99 (veröffentlicht am 10.06.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit. Vermögensbindung einer Körperschaft. Körperschaftsteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bestimmung über die Vermögensbindung einer Körperschaft gilt als von Anfang an nicht ausreichend, wenn sie nachträglich so geändert wird, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht.

2. Bei der Abfassung der Satzung sind die geplanten Verwendungszwecke so klar wie möglich anzugeben. Künftigen Unsicherheiten ist durch gestaffelte alternative Verwendungsregelungen Rechnung zu tragen, denn zwingend im Sinne der in § 61 Abs. 2 S. 1 AO geregelten Ausnahme ist die Unsicherheit nur insoweit, als sie auch dann noch verbleibt. Gleiches gilt auch für Satzungsänderungen, denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Anforderungen bei der Änderung der Satzung geringer sein sollten, als bei deren Aufstellung.

 

Normenkette

AO 1977 § 61 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4; KStG 1996 § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen I R 52/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gemeinnützigkeit des Klägers.

Der Kläger ist ein auf dem Gebiet der Arbeitsbeschaffung tätiger eingetragener Verein

Mit Bescheinigung vom 29. Februar 1996 bescheinigte das Finanzamt … dem Kläger vorläufig, er diene nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Die für zunächst 18 Monate ab Ausstellung geltende Bescheinigung wurde in der Folge bis zum 31. Mai 1998 und am 23. Juli 1998 erneut bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.

Die am 27. August 1996 in Kraft tretende Satzung des Klägers sah u. a. vor, bei dessen Auflösung ode...

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