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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.09.2002 - 3 K 720/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer durch Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG eingetretenen Vermögensmehrung im Rahmen der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach Verjährung des betreffenden Feststellungsbescheides nach § 47 KStG. Körperschaftsteuer 1994. gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31.12.94

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vermögensmehrung, die durch den Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG eingetreten ist, ist gliederungsrechtlich dem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) zuzuordnen.

2. Kann die Zuordnung zum EK 04 aufgrund bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen, weil ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eingenkapitals für den Veranlagungszeitraum, in dem die Vermögensmehrung zu erfassen gewesen wäre, nicht ergangen ist, so ist die Vermögensmehrung zwingend in der Gliederungsrechnung dem Teilbetrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) zuzuführen.

 

Normenkette

KStG 1991 § 47 Abs. 1 S. 2; AltSchG § 4; DMBilG § 36 Abs. 4, § 50 Abs. 3; KStG 1991 § 30 Abs. 2 Nrn. 4, 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen I R 86/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin für das Streitjahr 1994 aus dem verwendbaren Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – eine Ausschüttung vornehmen konnte.

Die Klägerin ist ein kommunales Wohnungsunternehmen. Sie entstand aus dem VEB Wohnungswirtschaft … wurde zunächst als Eigenbetrieb der Stadt … geführt und sodann auf den 01.01.1992 in eine GmbH umgewandelt. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Stadt

Die Klägerin reichte Steue...

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