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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.02.2009 - 1 K 313/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ausreichender Nachweis ernsthafter Vermietungsbemühungen für leerstehende Räumlichkeiten bei Unterlassen von entsprechenden Anzeigen in Zeitungen oder Internet und bei unterbliebenen Renovierungsmaßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Werbungskostenabzug für eine leerstehende, zur Vermietung vorgesehene Wohnung setzt voraus, dass für Außenstehende erkennbar ist, dass die Vermietung aus Gründen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich war und eine ernsthafte Vermietungsabsicht während der gesamten Zeit bestanden hat. Die Darlegungs- und Beweislast liegt im Zweifel beim Steuerpflichtigen.

2. Es spricht gegen eine ernsthafte Vermietungsabsicht von zwei Ärzten als Eigentümer leerstehender Praxisräume, wenn sie in den vier Jahren nach dem Auszug des letzten Mieters u.a. keine Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet aufgegeben, allenfalls einmal kurzfristig einen Makler mit der Vermietung beauftragt, zur besseren Vermietbarkeit erforderliche Renovierungsmaßnahmen unterlassen und sich im Übrigen auf „Mundpropaganda” in ihren jeweiligen Praxen beschränkt haben.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.09.2009; Aktenzeichen IX B 81/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die beiden Kläger sind seit dem Jahr 1994 Eigentümer eines Gebäudes im W., dessen Erdgeschoss vom Kläger zu 1) und dessen Obergeschoss vom Kläger zu 2) als Arztpraxis genutzt, entsprechend als Betriebsvermögen ausgewiesen und im Rahmen der jeweiligen Jahresabschlüsse berücksichtigt wurde.

Das hier streitige Dachgeschoss mit einer Fläche von 88 m² wurde zunächst als Praxis an eine beim Landkreis tätige Psycho...

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