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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.01.2012 - 3 K 616/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung als Ermessensentscheidung des beauftragenden Finanzamts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das für die Besteuerung eines Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt hat bei der Entscheidung über die Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung gem. § 195 Satz 2 AO neben sachlichen Gründen auch die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

2. Stellt die beauftragte Behörde im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung eigene Ermessenserwägungen hinsichtlich ihrer Beauftragung an, indem sie die Erwägungen der beauftragenden Behörde ergänzt oder gar ersetzt, liegt ein Ermessensfehler vor, der zur Aufhebung der Prüfungsanordnung führt.

 

Normenkette

AO §§ 5, 195 S. 2, § 366

 

Tenor

Die Prüfungsanordnung vom 09. Dezember 2009 und die hierzu ergangene Einsruchsentscheidung vom 24. März 2010 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Die Klägerin wurde im Jahr 1990 unter der Firma B GmbH mit dem Sitz in M. gegründet. Der Gegenstand des Unternehmens beinhaltet laut Handelsregistereintragung seither unverändert folgende Bereiche: Handel mit Industrieerzeugnissen und landwirtschaftlichen Produkten. Die Gesellschaft tritt als Mittler bei Bartergeschäften auf und übernimmt den Ex- und Import für oben genannte Waren. Die Gesellsc...

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