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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.04.2008 - 1 K 844/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang von Gewerbesteuerschulden gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bei Spaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt im Rahmen einer Abspaltung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 3 UmwG laut Spaltungsplan die übernehmende Gesellschaft sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betreffen, gehen die noch nicht beschiedenen Gewerbesteuerverbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft wird Schuldnerin der Steuerverbindlichkeiten einschließlich der Gewerbesteuer, Beteiligter des Festsetzungsverfahrens und Adressat zu erlassender Bescheide (entgegen AEAO 2.15).

2. Erlässt das FA gegenüber der übertragenden Gesellschaft Gewerbesteuermessbescheide, welche nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft übergegangene Gewerbesteuerschulden betreffen, scheidet eine Umdeutung in Haftungsbescheide auf Grund der Mithaft der übertragenden Gesellschaft gem. § 133 UmwG oder als Grundlagenbescheide für etwaige Haftungsbescheide aus.

 

Normenkette

UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9, § 133 Abs. 3, § 123 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 3; GewStG § 5 Abs. 1 S. 1; AO §§ 45, 191; AEAO Nr. 2.15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen IV R 29/08)

 

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 3. Dezember 2003 betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 1996 sowie vom 12. Juni 2003 und vom 6. Juni 2005 betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 1997 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 werden die Gewerbesteuermessbeträge 1996 und 1997 auf 0 DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

D...

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