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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.03.2005 - 2 K 684/00 (veröffentlicht am 22.08.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerbegünstigte Entlassungsabfindung bei späterer Rückgängigmachung der Kündigung. Hochrechnung einer „Netto”-Abfindung in einen Bruttobetrag. Einkommensteuer 1997 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine im laufenden Jahr ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung des Geschäftsführers im Folgejahr aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wieder rückgängig gemacht und das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Folgejahres fortgesetzt, so ist die anlässlich der außerordentlichen Kündigung im laufenden Jahr gezahlte „Abfindung” keine steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung.

2. Wurde bei dem Vergleich beim Arbeitsgericht eine erneute „Netto”-Entschädigung für das Folgejahr vereinbart und hat der Geschäftsführer bislang immer eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III vorgelegt, so ist der Nettobetrag unter Anwendung der Steuerklasse III in einen Bruttoarbeitslohn für das Folgejahr umzurechnen. Liegt dieser Bruttobetrag nicht über dem Betrag, den der Geschäftsführer bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr verdient hätte, ist auch für das Folgejahr nicht von einer nach § 3 Nr. 9, § 24 i.V.m. § 34 EStG begünstigten Entschädigung auszugehen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.01.2006; Aktenzeichen XI B 93/05)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung von „Abfindungszahlungen”.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, war seit dem Jahr 1990 bei der … GmbH beschäftigt gewesen, zunächst als Sachbearbeiter in der Hauptniederlassung in …, später als Niederlassungsleiter in … Zum 1. Januar 1996 wurde aus der Niederlassung die … GmbH, …...

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