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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 20.04.2011 - 3 K 59/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung einer GmbH infolge Insolvenz trotz nicht bekanntgemachter entsprechender Handelsregistereintragung. keine gesellschaftsrechtliche Liquidation bei Aufhebung eines Insolvenzverfahrens nach Auskehrung des verbleibenden Vermögens. Kostentragung fachkundiger Prozessbevollmächtigter bei Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage namens der GmbH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine GmbH ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ungeachtet dessen aufgelöst, dass die entsprechende Eintragung in das Handelsregister gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht bekannt gemacht wird.

2. Ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ein Überschuss verblieben, an die Gesellschafter ausgekehrt worden, sind keine Anhaltspunkte für ein noch vorhandenes insolvenzfreies Vermögen ersichtlich und wurde auch nicht die Fortsetzung der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG beschlossen, sondern wurde vielmehr das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nach § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben, so befindet sich die GmbH nunmehr nicht in einer gesellschaftsrechtlichen Liquidation. Weder der bisherige Insolvenzverwalter noch die ehemaligen Geschäftsführer als ehemalige Organe der GmbH können daher noch wirksam im Namen der früheren GmbH eine Vollmacht erteilen.

3. Werden fachkundige Prozessbevollmächtigte gleichwohl nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (siehe unter 2.) durch den bisherigen Insolvenzverwalter oder die früheren Geschäftsführer der GmbH mit der Erhebung einer Klage betreffend frühere Steuerbescheide gegenüber der GmbH beauftragt, so müssen sie sich Gewissheit über den Stand des Insolvenzverfahrens, insbesondere dessen etwaige Aufhebung verschaffen und im Falle der Auf...

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    Insolvenzordnung / § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
    Insolvenzordnung / § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

      (1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.  (2) 1Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

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