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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 16.09.2004 - 1 K 1307/03 (veröffentlicht am 20.01.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung einer deutschen, in den Niederlanden als "belastingconsulent" tätigen Staatsangehörigen zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 ff. StBerG?. Zulassung zur Eignungsprüfung gem. § 37 a Abs. 2–5 StBG

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland ein zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung berechtigendes Diplom erworben, hier auch mehr als zwei Jahre auf dem Gebiet des Steuerrechts gearbeitet hat und der deswegen in den Niederlanden die Tätigkeit als „belastingconsulent” gestattet worden ist, hat nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Rechtsanspruch, in Deutschland statt der regulären Steuerberaterprüfung „nur” eine Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 bis 5 StBerG ablegen zu müssen.

 

Normenkette

StBerG § 37a Abs. 2-5; EG-Vertrag Art. 14 Abs. 2; EGRL 19/2001

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin absolvierte in den Jahren 1987 bis 1989 mit Erfolg eine Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau bei dem VEB … In der Zeit vom 01. Oktober 1990 bis 30. Mai 1995 studierte sie an der Technischen Hochschule … und der Universität … Betriebs- und Volkswirtschaft und erlangte die akademischen Grade Diplom-Volkswirtin und Diplom-Kauffrau. In den Jahren 1997 und 1998 arbeitete sie für ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten und war im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung wöchentlich 19,5 Stunden im Bereich Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig. In den Jahren 1999 bis 2002 arbeitete sie bei der … als Prüfungsassistentin. Seit dem 25. März 2003 ist sie als freie Mitarbeiterin als „belastingconsulent” in den … tätig. Nach einer Bescheinigung des College Belastingadviseurs vom 21. Mai 2003 ist sie...

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