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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 10.11.2010 - 2 K 479/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Auslegung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung als Einspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Schriftsatz, mit dem unter Bezugnahme auf einen angeblich bereits eingelegten Einspruch Aussetzung der Vollziehung beantragt wird, kann nicht selbst als Einspruch ausgelegt werden.

 

Normenkette

AO § 357; ErbStG 2009 § 13a Abs. 4; BGB § 133

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Ingenieur für Bau- und Ausführungstechnik. Seine Tätigkeit umfasst den Bereich der Baustellenbetreuung. Hauptauftraggeber des Klägers in den Streitjahren war die Firma A aus Douglas in Großbritannien. Ab dem Monat Juli 2001 übernahm der Kläger im Auftrag der A die Baubetreuung einer Baustelle in L. Er bestimmte Großbritannien als den Ort seiner sonstigen Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In Konsequenz behandelte der Kläger seine Leistungen als nicht steuerbar.

Der Beklagte führte in der Zeit vom 24. Oktober 2005 bis zum 25. April 2006 für die Jahre 2001 und 2002 eine Betriebsprüfung durch. Er kam zu dem Schluss, dass die vorgenannten sonstigen Leistungen steuerbar seien, da der Ort dieser sonstigen Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UStG zu bestimmen wäre. Die Feststellungen der Betriebsprüfung berücksichtigend erließ der Beklagte jeweils unter Datum vom 03. August 2006 Änderungsbescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002.

Der Kläger wandte sich an den Beklagten in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2006 (Eingang per Fax am 02. November 2006 – Bl. 2 der Rechtsbehelfsakte) wegen einer „Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2003 bis 2005” und wies auf sein beim Beklagten nicht auffindbares Schreiben vom 01. September...

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