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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 06.05.2008 - 4 K 397/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für behindertes Kind bei Erwerbstätigkeit des Kinds

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein gehörloses Kind mit einem GdE von 100, welches mit 25 bis 30 Wochenstunden im gelernten Beruf der Beiköchin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig ist, ist nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande sich selbst zu unterhalten, so dass kein Kindergeldanspruch besteht.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Bruttoarbeitslohn allenfalls knapp genügt, um den Lebensbedarf des Kindes zu decken (hier: Erwerbseinkünfte unterhalb der Summe aus Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und Behindertenpauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).

3. Entscheidend ist, dass der relativ geringe Lohn des Kinds seine Ursache nicht in der Behinderung des Kinds hat, sondern darin, dass auf dem Arbeitsmarkt in dem Beruf der Beiköchin keine höheren Löhne gezahlt werden.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2, § 33b Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2012; Aktenzeichen III R 29/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für das im September 1980 geborene, seit seiner Geburt gehörlose Kind M.

Das Kind M. besuchte zunächst eine Gehörlosenschule und erlernte im Anschluss hieran vom 01. September 1997 bis zum 31. August 2000 den Beruf der Beiköchin. Nach dieser Ausbildung war sie zunächst arbeitslos und dann vom 11. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 als Köchin tätig. Ab Januar 2002 bezog sie zwei Monate Insolvenzgeld und bis zum 04. August 2002 Arbeitslosengeld. Seit dem 05. August 2002 arbeitet sie als Küchenhilfe in einer Fleischerei.

Nach dem vorgelegten Schwerbehindertenausweis ist für das Kind mit Wirkung ab dem 20. Januar 1993 ein Grad der Behi...

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