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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 02.03.2006 - 1 K 30482/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerbilanzielle Gewinnzurechnungen des Betriebsprüfers als zu einem Antrag auf Bilanzänderung berechtigende „Bilanzberichtigung”

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch eine vom Betriebsprüfer vorgenommene Änderung der Gewinne, die nicht auf einer Änderung des Ansatzes eines Wirtschaftsguts oder eines Rechnungsabgrenzungspostens beruht, ist eine Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, die ihrerseits eine Bilanzänderung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ermöglicht (gegen BMF-Schreiben vom 18.5.2000 IV C 2 – S 2141 – 15/00). Daher ist eine Bilanzänderung auch insoweit zulässig, als der Bilanzgewinn lediglich durch eine außerbilanzielle Gewinnzurechnung „berichtigt” worden ist.

 

Normenkette

EStG 1999 § 4 Abs. 2 Sätze 1-2, § 52 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen IV R 25/06)

BFH (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen IV R 25/06)

 

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 06. Dezember 2000 für das Jahr 1994 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 18. November 2002 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin möchte eine Abschreibung im Wege der Bilanzänderung berücksichtigt wissen.

Die vormalige oHG – im folgenden oHG –, bestehend aus zu je 50 %, betrieb seit 1992 in den Garten- und Landschaftsbau einschließlich dazugehöriger Dienstleistungen. Im Jahre 1994 baute sie eine Windkraftanlage, für die in den Jahren 1993 und 1994 Anschaffungskosten von zusammen DM 240.619,02 angefallen waren. Im Jahre 200...

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