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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 12.11.1999 - 2 K 56/99

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldes für das Kind. Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I.

Der Antragsteller hat am 13. Oktober 1998 für seine Tochter … Kindergeld beantragt. Zuvor hatte der Landkreis … Kinde Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von insgesamt 3.190,40 DM. Hierbei wurde das dem Antragsteller für seine Tochter zustehende Kindergeld nicht in Anrechnung gebracht. Erst ab Januar 1999 erfolgte die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung des Kindergeldes.

…rwarb laut Zeugnis der Berufsbildenden Schulen des … am 21. Juli 1998 den Realschulabschluss und meldete sich am 27. Juli 1998 beim Arbeitsamt … als arbeitslos. Dort wurde sie als Bewerberin für eine Ausbildungsstelle geführt.

Im Kindergeldantrag vom in 10. Oktober/13 Oktober 1998 hat der Antragsteller angegeben, dass Kind nicht außerhalb seines Haushalts lebe.

Mit Schreiben vom 14. August 1998 hat der … dem Antragsgegner mitgeteilt, dass … seit 01. August 1998 bis auf weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG erhalte. Als Anschrift des Kindes ist angegeben: …

Der … hat in dem Schreiben für den Fall der Leistungspflicht des Antragsgegners um Erstattung des Kindergeldes in Höhe von 220 DM gebeten.

Mit Bescheid vom 08. Dezember 1998 hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller ab August 1998 Kindergeld in Höhe von 220 DM festgesetzt.

Weiter heißt es im Bescheid:

„Der Anspruch gilt Ihnen gegenüber für den Zeitraum von August 1998 bis Dezember 1998 in Höhe von 1.100 DM nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 107 10 Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt. …, hat in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 i.V.m. §§ 103, 104 SGB X, da für den gl...

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