Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 02.08.2011 - 5 K 425/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsbesetzung bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Gehörsrüge. Einheitliche Anwendung der Vorschrift über die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Mitwirkung an der Entscheidung über die als Annex zum Hauptsacheverfahren zu qualifizierende Anhörungsrüge gilt – wie für einen Berichtigungsbeschluss oder eine Urteilsergänzung –, dass sich die Zuständigkeit für die Anhörungsrüge allein danach richtet, wer die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen hat, der Einzelrichter, der Berichterstatter oder der Senat (vgl. BGH v. 28.7.2005, III ZR 443/04).

2. Das über die begehrte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer entscheidende Gericht verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGO, wenn eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der gleichzeitig begehrten Aufhebung der Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgt. Mit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer geht zwingend die entsprechende Aufhebung bzw. Änderung eventuell bereits ergangener Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer einher.

 

Normenkette

FGO § 133a Abs. 4 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 6, 5 Abs. 3 S. 1, § 79a Abs. 4; GG Art. 101 S. 2, Art. 103; EStG § 26

 

Tenor

Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge hat die Rügeführerin zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die ursprünglich von ihrem Ehemann getrennt zur Einkommensteuer veranlagte Rügeführerin (Klägerin) erhob am 15. Oktober 2010 bei dem Finanzgericht Klage mit dem Ziel, für die Jahre 2007 und 2008 mit ihrem 2008 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Nachdem der Beklagte diesem Beg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]
    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]

      (1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren