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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 30.11.1995 - 2 K 796/95 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.1996; Aktenzeichen XI R 35/96)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 24.05.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 30.05.1995 werden dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer auf DM 25.072,–, der Solidaritätszuschlag auf DM 940,20 und die Zinsen zur Einkommensteuer auf DM 646,– festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 2.104,–

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

Die Kläger sind Eheleute und erzielen als Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Am 01.04.1991 machte sich der Ehemann, der Kläger, als Arzt selbständig. Auf seinen Antrag hin erhielt er vom Land Brandenburg, Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, durch Zuwendungsbescheid eine Förderung für Existenzgründer für den Zeitraum vom 01.04.1991 bis zum 31.03.1992 in Höhe von insgesamt DM 6.000,–, die in einem Betrag im Streitjahr an ihn ausgezahlt wurde. In dem Bescheid hieß es, daß die Mittel für die Sicherung des Lebensunterhaltes im ersten Jahr der Existenzgründung zweckgebunden zu verwenden seien. Die Zuwendung erfolgte aufgrund des Sofortprogramms „Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg” gemäß den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 07.05. 1991 (GVBl., Nr. 6, Seite 46).

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 gaben die Kläger die dem Ehemann gewährte Existenzgründungsförderung in Höhe von DM 6.0...

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