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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 22.10.2003 - 2 K 618/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bindung an das gebilligte Wahlrecht über die Aktivierung des Feldinventars. Körperschaftsteuer 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Feldinventar kann –nach dem es zunächst in den Bilanzen von 1990 bis 1992 aktiviert war– im Jahresabschluss 1993 erstmals unter Berufung auf § 163 AO 1977 i.V.m. Abschn. 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1993 nicht mehr aktiviert werden. Eine Bindung an die Ausübung des Ansatzwahlrechts besteht nicht.

 

Normenkette

EStR 1993 Abschn. 131 Abs. 2 S. 3; AO 1977 § 163; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6; AO 1977 § 148; KStG § 8 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.08.2004; Aktenzeichen I B 212/03)

 

Tenor

Der geänderte Bescheid über Körperschaftsteuer 1994 vom 26. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2002 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin entstand im Jahre 1991 durch formwechselnde Umwandlung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (T) L…; auf die Abschrift der notariellen Verhandlung vom 17. Dezember 1991, den Gesellschaftsvertrag sowie den diesbezü...

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