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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 16.12.2003 - 3 K 272/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung eines Grundstücks unter der Auflage des Betreibens einer Kindertagesstätte. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht beim Erwerb eines Grundstücks zu einem symbolischen Kaufpreis von einer DM die Pflicht zum Betreiben einer sozialen Einrichtung, ist die nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG als grunderwerbsteuerpflichte Gegenleistung anzusehende Leistungsauflage wegen fehlendem Verkehrswert nach § 16 i.V.m. § 13 Abs. 2 BewG zu bewerten.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 2 S. 2; BewG § 13 Abs. 2, § 16

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 23.07.2001 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10.01.2002 wird die Grunderwerbsteuer auf 3.265,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt, mit Ausnahme der Urteilsgebühren, die der Kläger voll trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11.06.1997 erwarb der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Verein, ein mit einer Kindertagesstätte bebautes Grundstück in L. zum Kaufpreis von 1,– DM von der Gemeinde L., die gemäß Ziffer II.1.2 den Grundbesitz zum Zwecke der Erhaltung der Kindertagesstätte übertrug. Der Kläger verpflichtete sich in der Vereinbarung, den betreffenden Grundbesitz als Kindertagesstätte und/oder soziale Einrichtung zu nutzen.

Aufgrund eines von dem Kläger vorgelegten Wertgutachtens, wonach der W...

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