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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 13.01.2004 - 1 K 3045/02

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur nach Genehmigung durch das FA. Gestattung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG

Leitsatz (redaktionell)

Der Unternehmer kann die sog. Ist-Besteuerung nur anwenden, wenn dies vom FA genehmigt worden ist. Der Gesamtumsatz i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechnet sich nicht deshalb nach vereinnahmten Entgelten, weil der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten i.S. des § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG berechnet hat.

Normenkette

UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 20 Abs. 2; UStG § 19 Abs. 3 S. 2; UStG § 16 Abs. 1 S. 1

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2000 errichtet. Ihre Gesellschafter gründeten am selben Tag auch die X. Zweite Projekt GbR. Sie sind ferner Gesellschafter der im Jahre 1999 errichteten X. GmbH sowie weiterer fünf Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Die Klägerin zeigte die Betriebsaufnahme dem Beklagten formularmäßig am 10.09.2001 an. Sie erklärte, sie habe das Gewerbe am 01.01.2001 begonnen, ermittle den Gewinn durch Vermögensvergleich und rechne mit einem Jahresumsatz von 800.000 DM. Sie beantragte, ihr die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die der Beklagte bei der X. GmbH hatte durchführen lassen, stellten die Prüferinnen fest, die Klägerin habe der X. GmbH in der Zeit vom 31.01.2001 bis zum 30.06.2001 Rechnungen über insgesamt 1.564.664 DM erteilt und in diesen Rechnungen 250.346,22 DM Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Sie, die Klägerin, habe diese Umsätze nicht versteuert. Die X. GmbH habe die vereinbarten Entgelte nicht bezahlt, aber den Vors...

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