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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 12.02.1998 - 5 K 1827/97 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienleistungsausgleich

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen VI R 48/98)

 

Tenor

1. Der Aufhebungsbescheid vom 06. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 1997 wird aufgehoben.

2. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4. Die Kostenentscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Gründe

Die Klägerin ist Sozialhilfeträger. Sie begehrt für das am 31. Mai 1944 geborene Kind Joachim A… die Zahlung von Kindergeld an sich aus gemäß § 90 BSHG übergeleitetem Anspruch.

Das Kind ist seit Geburt behindert. Mit Bescheid vom 03. März 1980 wurde eine Behinderung von 100 % mit dem Merkzeichen H festgestellt. Es ist stationär in einem Heim untergebracht und erzielt dort monatliche Einkünfte in Höhe von DM 242,00. Die Klägerin leistet an das Kind Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 39 ff. BSHG.

Der Beklagte bewilligte zunächst für das Kind Kindergeld, das die Klägerin auf sich übergeleitet hatte und deshalb an sie ausgezahlt wurde. Mit an die Mutter des Kindes gerichteten Bescheid vom 06. Dezember 1996 hob der Beklagte die Bewilligung von Kindergeld unter Hinweis auf die an das Kind geleistete Eingliederungshilfe für Behinderte mit Wirkung zum 01. Januar 1997 auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,

den Aufhebungsbescheid vom 06. Dezember 1996 in Gestalt der inspruchsentscheidung vom 29. August 1997 aufzuheben...

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