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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 11.08.2004 - 1 K 1160/02

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Eigenheimzulagebescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen. Eigenheimzulage 1999

Leitsatz (redaktionell)

1. Nachträglich bekannt geworden sind nach den insoweit gleichlautenden Vorschriften des § 173 Abs. 1 Nr. AO und des § 11 Abs. 4 EigZulG solche Tatsachen, die zu dem für eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bzw. Eigenheimzulagefestsetzung maßgebenden Zeitpunkt bereits vorhanden, der zuständigen Finanzbehörde aber noch nicht bekannt waren.

2. Für die Frage der „Neuheit” einer Tatsache oder eines Beweismittels ist nicht der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagenbescheids als Ausdruck der abschließenden Willensbildung maßgebend, sondern der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Eigenheimzulagenbescheid den Machtbereich des Finanzamts verlässt. Dies ist der Tag der Aufgabe zur Post. Dieser Zeitpunkt erlaubt eine auch für den Steuerpflichtigen nachvollziehbare klare und verlässliche Zuordnung.

Normenkette

EigZulG § 11 Abs. 4; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Entscheidung vom 07.07.2005; Aktenzeichen IX R 66/04)

BFH (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen IX R 66/04)

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2000 sowie der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2002 wird die Eigenheimzulage für das Jahr 1999 in Höhe von 2.556 EUR/ 5.000,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

Die ...

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    BFH IX R 66/04 (NV)
    BFH IX R 66/04 (NV)

    Entscheidungsstichwort (Thema) Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i.S. des § 11 EigZulG Leitsatz (NV) Zur Aufhebung oder Änderung von Eigenheimzulagebescheiden führende nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i.S. ...

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