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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 11.07.2000 - 3 K 725/99 I

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenrechtliche Bindung an die Zuordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Landesamt

 

Leitsatz (redaktionell)

Ordnet das Statistische Landesamt ein Unternehmen -nicht offensichtlich unrichtig- durchgehend von 1996 bis Anfang 1999 in der Klassifikation der Wirtschaftszweige dem verarbeitenden Gewerbe zu, ist daran für die Gewährung der Investitionszulage 1997 aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 5 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen III R 40/00)

 

Gründe

Die Klägerin, deren Geschäftsführer in L…, Brandenburg, die Geschäfte leiten, betreibt in M…, Sachsen, einen Steinbruch, in dem Natursteine durch Sprengung gewonnen werden. Der Bruch wird per Lkw aus dem Steinbruch zur Aufbereitungsanlage der Klägerin transportiert, in der durch mehrmaliges Brechen und Sieben 13 verschiedene Produkte für das Baugewerbe, die Betonindustrie und den Straßenbau hergestellt werden. Bis zum Verkauf werden die Produkte in großen Hallen gelagert und je nach Bestellung der Kunden wird das gelagerte Material vermischt und ausgeliefert. Bis Anfang 1999 war die Klägerin vom Statistischen Landesamt Sachsen der Gruppe 26.70 – Be- und Verarbeitung von Natursteinen – der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 zugeordnet. Anfang 1999 wurde sie vom Statistischen Landesamt umgruppiert in die Gruppe 14.21 der Klassifikation – Gewinnung von Kies und Sand –.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom Oktober 1998 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1997 auf 0,– DM fest, weil die Klägerin kein verarbeitendes Gewerbe betreibe.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Klägerin könne w...

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