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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 05.04.2006 - 4 K 96/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung des FA mit eigenen, vor Insolvenzeröffnung enstandenen Umsatzsteuerforderungen gegen vom Insolvenzverwalter erklärtes Umsatzsteuerguthaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob ein Anspruch zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehört oder ob die Forderung eines Gläubigers eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) ist, kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war.

2. Eine Steuerforderung des Fiskus ist immer dann eine Insolvenzforderung, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Weise „begründet” worden ist, dass der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung der Steueransprüche führt, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Das gilt entsprechend auch für die Zugehörigkeit eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners zur Insolvenzmasse.

3. Führt eine vom Insolvenzverwalter für einen insolvenzbefangenen Zeitraum abgegebene Steuererklärung zu einem Umsatzsteuer-Guthaben, so kann das FA insoweit wirksam die Aufrechnung mit einer Umsatzsteuerforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum erklären, als das Guthaben auf Umsatzsteuerkorrekturen nach § 17 UStG (Forderungsausfälle, Rechnungskürzungen) für Lieferungen und Leistungen zurückzuführen ist, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt worden sind; eine Aufrechnung ist aber nur insoweit möglich, als dieses Guthaben die Umsatzsteuer auf die nach der Insolvenzeröffnung erbrachten Lieferungen und Leistungen übersteigt. Das FA kann weder mit den vo...

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