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FG Bremen Urteil vom 30.10.2019 - 1 K 46/18 (5)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit über die Zulässigkeit einer vom Finanzamt vorgenommenen Aufrechnung: Unzulässigkeit einer vor Ergehen eines Abrechnungsbescheides erhobenen Leistungsklage. keine Umdeutung der Leistungsklage in Anfechtungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist bei einem Streit über die Zulässigkeit einer vom Finanzamt vorgenommenen Aufrechnung ein Abrechnungsbescheid ergangen, kann eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage erst dann erhoben werden, wenn durch einen Abrechnungsbescheid über das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs entschieden worden ist. Sofern ein Insolvenzverwalter Einwendungen gegen die durch eine Finanzbehörde erklärte Aufrechnung erheben will, ist dies nur im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid möglich. Eine unmittelbare Klage auf Zahlung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage ist unzulässig (Anschluss an Finanzgericht Köln, Urteil v. 18.9.2014, 4 K 4021/11, EFG 2014 S. 2156).

2. Eine bereits vor Ergehen des Abrechnungsbescheids erhobene Leistungsklage kann nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden. Ein im Rahmen einer unzulässigen Leistungsklage nachträglich hilfsweise gestellter Antrag auf Aufhebung des erst nach Klageerhebung ergangenen Abrechnungsbescheids ist unzulässig.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2, §§ 226, 47; FGO § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1, §§ 45, 67 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2023; Aktenzeichen VII R 60/20)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit einer Aufrechnung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH (A GmbH).

Der A GmbH stand ein Erstattungsanspruch für die Kalenderjahre 2011 und 2012 in Höhe von … EUR zu. Sie schuldete S...

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