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FG Bremen Urteil vom 28.01.1999 - 498133K 1

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für in der Türkei die Schule besuchenden Sohn. Kindergeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über soziale Sicherheit vom 30.4.1964 (BGBl II 1965, S. 1588) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2.11.1984 (BGBl II 1986, S. 1040) ist Kindergeld und Steuervergütung i. S. von § 31 EStG. Das Abkommen begründet aber keinen eigenständigen Kindergeldanspruch, sondern erweitert lediglich den jeweiligen innerstaatlichen Kindergeldanspruch der Abkommensbegünstigten.

2. Hat der Sohn einer türkischen Familie bisher die Schule in Deutschland besucht und lebt er nunmehr für einige Jahre in einem Internat in der Türkei, um dort die Schule zu besuchen und anschließend den Schulbesuch in Deutschland fortzusetzen, so behält er seinen Wohnsitz in Deutschland bei, wenn ihm in der in Deutschland direkt neben der Wohnung der Eltern liegenden Wohnung der Großmutter ein eigenes Zimmer bereitgehalten wird und er dieses Zimmer während des Schulbesuchs in der Türkei jeweils in den Schulferien für mehrere Monate bewohnt.

 

Normenkette

EStG 1996 § 31 S. 3; Deutsch-Türkisches Abkommen über soziale Sicherheit Art. 33 Abs. 1; AO 1977 § 8; EStG 1996 § 63 Abs. 1 S. 3

 

Tenor

Der Kindergeldbescheid vom 14. Mai 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1998 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für den Sohn des Klägers für die Zeit ab Oktober 1997 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 43 vH und der Beklagte zu 57 vH.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwen...

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