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FG Bremen Urteil vom 26.11.2003 - 2 K 635/02 (5), 2 K 635/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirma in England trotz vorhandener, aber objektiv unrichtiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Umsatzsteuervoranmeldung März 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es liegt keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung eines Fahrzeugs nach Großbritannien vor, wenn sich später herausstellt, dass es sich bei dem Abnehmer um eine –unter der angegebenen Adresse nicht auffindbare– Scheinfirma gehandelt hat und die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer damit objektiv unrichtig ist.

2. § 6a Abs. 4 UStG bezieht sich nur auf unrichtige Angaben des Abnehmers über die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des Lieferungsgegenstandes für sein Unternehmen, körperliche Warenbewegung des Liefergegenstandes in anderen EU-Mitgliedstaat). Die Vorschrift gewährt keinen Vertrauensschutz für die Richtigkeit der buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers oder dafür, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist.

 

Normenkette

UStG 1999 § 6a Abs. 4, § 4 Nr. 1 Buchst.b, § 6a Abs. 1, 3 Sätze 1-2, § 18e; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen V R 1/04)

BFH (Aktenzeichen V R 1/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, die Veräußerung eines PKW an eine englische Firma als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln.

Er betreibt als Einzelunternehmen einen Import-Export-Handel mit PKW. Mit seiner Umsatzsteuervoranmeldung März 2001 erklärte er einen steuerfreien Umsatz i. S. v. §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG in Höhe von DM 63.068,–. Der Anmeldung lag eine Rechnung vom 15. Mä...

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    Umsatzsteuergesetz / § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
    Umsatzsteuergesetz / § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung

      (1) 1Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:   1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige ...

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