Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nachträgliche Berücksichtigung schuldhaft nicht geltend gemachter Betriebsausgaben. keine Gleichsetzung der Berücksichtigung steuererhöhender Tatsachen mit der Nichtberücksichtigung steuermindernder Tatsachen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes grobes Verschulden des Steuerberaters liegt vor, wenn dieser die Tatsache der Anmietung von zwei Wohnungen zur unentgeltlichen Überlassung an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen für einen privaten Vorgang gehalten und deshalb die Mietaufwendungen in den abgegebenen Gewerbesteuererklärungen und Jahresabschlüssen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht, sondern insoweit Entnahmen gebucht hat.
2. Der Vorschrift des § 174 Abs.1 AO kann nicht entnommen werden, dass die Berücksichtigung steuererhöhender Tatsachen der Nichtberücksichtigung steuermindernder Tatsachen gleichzustellen sei.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1, 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung von bestandskräftigen Bescheiden für 2008 und 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) vorliegen.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren … Restaurants und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Am 6. Juli 2009 gingen die Gewerbesteuererklärung, die Umsatzsteuererklärung und der Jahresabschluss des Klägers für 2008 beim damals zuständigen Finanzamt … ein. Die Steuererklärungen und der Jahresabschluss wurden unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Steuerberater und Diplom-Betriebswi...