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FG Bremen Urteil vom 25.03.1997 - 496156K 1

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld ab 1. Januar 1996

 

Tenor

Der Änderungsbescheid vom 12. März 1997 wird – soweit darin das Kindergeld ab April 1997 auf 0 DM festgesetzt worden ist – geändert. Das Kindergeld wird ab April 1997 auf 220 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten – nachdem der Beklagte die ursprünglich angefochtenen Bescheide nach Klagerhebung geändert hat – noch darüber, ob das Kindergeld für den am 9. Dezember 1956 geborenen behinderten Sohn der Klägerin, der neben Einkünften aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte Sozialleistungen insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld bezieht, ab April 1997 zu Recht auf 0 DM festgesetzt worden ist.

Der geistig/seelisch behinderte Sohn der Klägerin, der seit 1983 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war bis die Vollstreckung der Unterbringung durch Beschluß des Landgerichts Bremen ausgesetzt und er zum 1. Juni 1996 bedingt aus der Unterbringung entlassen worden ist, untersteht der Führungsaufsicht. Für ihn ist ein amtlicher Betreuer bestellt. Er wohnt in einer therapeutischen Wohngemeinschaft und arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Aus dieser Tätigkeit bezieht er 299,52 DM monatlich. Daneben erhält er zur Zeit aufgrund Bescheides vom 21. Januar 1997 monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 755,68 DM und pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 157 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Bewilligungsbescheides (KG A 104) Bezug genommen.

Nachdem das Arbeitsamt aufgrund eines Schreibens des amtlichen Betreuers vom 18. Januar 1996 (KG A 66) von den geänderten Verhältnissen erfahren hatte, hob es durch Bescheid vom 19. Februar 1996 die Bewilligung des Kindergeldes ab Feb...

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