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FG Bremen Urteil vom 24.10.2002 - 3 K 155/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderbarkeit des Feststellungsbescheids über den vortragsfähigen Gewerbeverlust trotz Feststellungsverjährung. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die Frist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgelaufen, kann der Bescheid gleichwohl geändert werden, wenn für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids Festsetzungverjährung für die Folgejahre, unabhängig davon, ob diese Folgejahre unmittelbar an das Jahr der Entstehung des Verlustes anknüpfen oder nicht, noch nicht für alle Feststellungsbeteiligte eingetreten ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 181 Abs. 5 Sätze 1-2, Abs. 1 S. 1, § 169; GewStG § 10a S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten vom 13. September 1999 wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 nach § 10 a Satz 2 GewStG in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2001. Streitig ist insbesondere, ob der angefochtene Bescheid des Beklagten nach Ablauf der für die gesonderte Feststellung gültigen Festsetzungsfrist noch ergehen durfte. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde:

Bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer für das Jahr 1991 folgte der Beklagte den Angaben der Klägerin in der Steuererklärung vom 15. Juli 1993 und berücksichtigte den von ihr erklärten vortragsfähigen Gewerbeverlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 in 1991 mit einem Betrag von 2.494.651,00 DM. Den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für das Jahr 1991 erließ der Beklagte am 6. Mai 1994 unter Vorbehal...

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