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FG Bremen Urteil vom 23.08.2004 - 2 K 328/03 (1)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ohne Hofstelle. Tod des Verpächters und Zerschlagung des Betriebs durch Teilerbauseinandersetzung. Haltung von zwei Zuchtstuten als Liebhaberei. Einkommensteuer 1997 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein bisher eigenbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird ohne eine ausdrückliche Aufgabeerklärung nicht aufgegeben, wenn der Eigentümer nunmehr nur noch Wohn- und Wirtschaftsgebäude und zwei kleine Teilflächen (0,75 ha) selbst nutzt, das lebende und tote Inventar zurückbehält bzw. veräußert und die übrigen Flächen (9,75 ha) an einen Pächter verpachtet.

2. Es kommt auch zu keiner Betriebsaufgabe, wenn der Verpächter verstirbt und die Erben keine Aufgabeerklärung abgeben, sondern die Verpachtung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.

3. Der Betrieb wird aber bei einer späteren Teilerbauseinandersetzung zwangsweise aufgegeben, wenn einer der Miterben die Hofstelle und von den übrigen noch vorhandenen Grundstücken von insgesamt 5,3 ha Teilflächen von 1,8 ha erhält, die restlichen Grundstücke (3,5 ha) auf einen anderen Miterben übertragen werden, dabei ersichtlich auch keine Teilbetriebe übertragen werden, und somit keine Möglichkeit mehr besteht, den nunmehr auseinander gerissenen Verpachtungsbetrieb wiederaufzunehmen und fortführen zu können.

4. Hält der Übernehmer der Hofstelle und der 1,8 ha Teilfläche später hobbymäßig zwei Zuchtstuten, führt dies mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, mit der Folge, dass die bei der Teilerbauseinandersetzung ins Privatvermögen überführten Flächen auch nicht wieder ins Betriebsvermögen einzulegen sind.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1, § 14 S. 2, § 16 Abs. ...

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