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FG Bremen Urteil vom 16.11.2006 - 4 K 169/04 (2)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 2913/2003 zur Festsetzung eines Zusatzzolls auf Einfuhren aus den USA

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übergangsregelung in Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2913/2003 (vom 8.12.2003, zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika), wonach Waren, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des „In-Kraft-Tretens” dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, vom Zusatzzoll nicht betroffen sind, ist gegen den Wortlaut der Vorschrift dahin auszulegen, dass nicht das „In-Kraft-Treten” der Verordnung am 17.12.2003 der maßgebliche Zeitpunkt ist, sondern dass auf den in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung genannten erstmaligen Anwendungszeitpunkt (1.3.2004) abzustellen ist.

2. Bei einer Beförderung auf dem Seeweg bedeutet das, dass noch kein Zusatzzoll erhoben werden durfte, wenn die streitige Ware vor dem 1.3.2004 auf dem Schiff in den USA verladen worden ist.

Normenkette

VO (EG) Nr. 2913/2003 Art. 2 Abs. 1; VO (EG) Nr. 2913/2003 Art. 4 Abs. 1; VO (EG) Nr. 2913/2003 Art. 4 Abs. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2009; Aktenzeichen VII R 11/07)

BFH (Beschluss vom 20.03.2008; Aktenzeichen VII R 11/07)

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 5. März 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2004 wird aufgehoben, soweit darin ein Zusatzzoll i.H. von EUR 2.523,93 festgesetzt ist und bei der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu...

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