Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei doppelstöckigen Personengesonengesellschaften vollständige gewerbesteuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen der Obergesellschaft bei der Obergesellschaft, auch soweit der Gewinn auf stillen Reserven der Untergesellschaften beruht
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft ein Mitunternehmeranteil der Obergesellschaft veräußert, gehört zum Gewerbeertrag der Obergesellschaft auch der Veräußerungsgewinn, der auf dem Wegfall des negativen Kapitalkontos beruht, wenn das negative Kapitalkonto des Mitunternehmers auf negativen Kapitalkonten der Obergesellschaft bei Untergesellschaften beruht.
2. Der Gewerbeertrag der Obergesellschaft ist auch weder nach § 9 Nr. 2 GewStG noch nach § 9 Nr. 3 GewStG um einen bei der Untergesellschaft entstandenen Veräußerungsgewinn zu mindern; der Veräußerungsgewinn ist nicht (nach dem Verhältnis der stillen Reserven) zwischen Obergesellschaft und Untergesellschaft aufzuteilen (vgl. FG München, Gerichtsbescheid v. 26.8.2022, 2 K 1842/21).
3. Die gewerbesteuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns, auch soweit er auf stillen Reserven der Untergesellschaften beruht, bei der Obergesellschaft ist auch nicht sachlich unbillig im Sinne von § 163 Abs. 1 Satz 1 AO.
Normenkette
GewStG § 7 S. 1; GewStG § 7 S. 2 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 2 S. 1; GewStG § 9 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 163 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 08.05.2025; Aktenzeichen IV R 9/23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer doppelstöckigen Personengesellschaft bei der gewerbesteuerlichen Ermittlung des Veräuß...