Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG auf Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-10 AStG unterlegen haben, nicht anwendbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch bei Kapitalgesellschaften beruht die Steuerfreiheit der Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften (Zwischengesellschaften), die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 bis § 10 AStG unterlegen haben, auf § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 3 Nr. 41 EStG.
2. Daher ist bei Kapitalgesellschaften das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG auf die nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, nicht anzuwenden (gegen Auffassung der Finanzverwaltung, z. B. Verfügungen der OFD Niedersachsen vom 13.2.2014, S 2750a-18-St 248 VD, OFD Frankfurt am Main vom 7.4.2011, S 2750a A-8-St 52; Thüringer Landesfinanzdirektion vom 29.5.2008, S 2750a A-13-A 2.17). Die Nichtanwendung des § 8b Abs. 5 KStG führt insoweit auch nicht zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs nach § 3c Abs. 1 EStG und steht auch nicht im Widerspruch zu der Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG auf die Fälle einer Steuerfreistellung durch das Schachtelprivileg nach den DBA.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 1, 5 S. 1, § 8 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 41 Buchst. a, § 3c Abs. 1; AStG §§ 7, 10 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid für 2009 über Körperschaftsteuer vom … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird in der Weise geändert, dass bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Betrag der nichtabziehbaren Ausgaben von … EUR um … EUR auf … EUR vermindert wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächti...