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FG Bremen Urteil vom 10.02.2011 - 1 K 20/10 (3)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Treaty Override Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. JStG 2007. keine Vorrangstellung eines DBA vor anderen Gesetzen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein im internationalen Flugverkehr bei einer irischen Fluggesellschaft tätiger Pilot mit inländischem Wohnsitz unterliegt mit seinem Arbeitslohn gem. § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG der inländischen Besteuerung, wenn Irland auf sein aus Art. XII Abs. 3 i. V. m. Art. XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. a DBA Irland folgendes Besteuerungsrecht verzichtet und die zunächst einbehaltene und abgeführte Steuer im vollen Umfang erstattet, nach dem weder eine irländische unbeschränkte Steuerpflicht besteht noch irische Flughäfen angeflogen werden.

2. Die Treaty Override-Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Ausführungen zur Völkerrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG, insbesondere zur fehlenden Vorrangstellung eines DBA vor anderen Gesetzen sowie zum Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG.

 

Normenkette

EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2; DBA Irland Art. XII Abs. 3; DBA Irland Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBuchst. a; AO § 2; EG Art. 293; GG Art. 59, 25, 3 Abs. 1, Art. 2, 14; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.01.2012; Aktenzeichen I R 27/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Besteuerung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die er im Zeitraum April bis Dezember 2007 bezogen hat.

Der Kläger erzielt unter anderem als Pilot bei der Fluggesellschaft A mit Sitz in Irland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im März 2007 verlegte er seinen Woh...

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