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FG Bremen Urteil vom 08.12.2005 - 4 K 15/05 (2)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Stromsteuer für die Jahre 2000 bis 2002. Spitzenausgleich. Berücksichtigung von Mitarbeitern, die im Rahmen von Umstrukturierungen von einer vor dem 1.1.1998 gegründeten auf eine nach dem 31.12.1998 gegründete Konzerngesellschaft übergegangen sind

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist keine Gründe dafür ersichtlich, dass § 10 StromStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der ökologischen Steuerreform vom 23.12.2002 rückwirkend schon vor dem 1.1.2003 anzuwenden ist.

2. Bei der Anwendung von § 10 Abs. 2 StromStG ist für die Frage, wann ein Unternehmen gegründet worden ist, nicht auf eine wirtschaftliche, sondern auf eine gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise abzustellen.

3. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Stromsteuererstattung für die Jahre 2000 bis 2002 sind die Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer eines Teilbetriebs eines vor dem 1.1.1998 gegründeten Unternehmens, der unter Buchwertfortführung in eine andere, nach dem 31.12.1998 gegründete Konzerngesellschaft eingebracht wurde, sowohl – in der Höhe des Jahres 1998, § 10 Abs. 2 StromStG – bei der einbringenden Gesellschaft, als auch – in der Höhe des jeweiligen Antragsjahres, § 10 Abs. 3 StromStG – bei der aufnehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Für eine andere Auslegung des § 10 StromStG, die zur Nichtberücksichtigung der Arbeitgeberanteile bei der übertragenden Gesellschaft führen würde, ist kein Raum.

4. § 10 Abs. 2 StromStG ist nicht verfassungswidrig. Die Norm verstößt insbesondere weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch führt sie zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.

 

Normenkette

StromStG § 10 Abs. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wir...

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