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FG Bremen Urteil vom 02.11.1999 - 299127 K 2

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Tenor

1.) Der Steuerbescheid vom 15. Oktober 1992 und die Einspruchsentscheidung vom 30. November 1998 – beide gerichtet an den Kläger zu 2 – werden aufgehoben.

2.) Die Klage des Klägers zu 1 auf Aufhebung des Steuerbescheides vom 15. Oktober 1992 und der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 1993 wird abgewiesen.

3.) Die Kosten werden den Beteiligten wie folgt auferlegt:

  1. Bis zum Erlaß des Verbindungsbeschlusses vom 16. Juni 1999 trägt das HZA die Kosten des Verfahrens 298367 K 2, während der Kläger zu 1 die Kosten seines Klageverfahrens trägt.
  2. Für die Zeit nach der Verbindung beider Verfahren tragen das HZA und der Kläger zu 1 die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt das HZA, während der Kläger zu 1 seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

4.) Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem HZA wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen ihre Inanspruchnahme als weitere Zollschuldner nach § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG durch, das beklagte HZA.

Am 22. Juni 1990 zeigte ein Angestellter der damaligen Firma F. GmbH (F.) bei der Polizei an, daß 125 Stück Rechner aus ihren Lagerräumen im Hafen gestohlen worden seien. Während am 18. Mai 1990 die Partie mit den Rechnern komplett gewesen sei, sei am 18. Juni 1990 der Fehlbestand von 25 Kartons je 5 Stück Inhalt festgestellt worden. Am 25. Juni 1990 gab der Niederlassungsleiter der Firma O. gegenüber der Kripo an, ihm sei mitgeteilt worden, daß Schreibmaschinen der Marke O. weit unter Preis in Bremen angeboten würden. Die Fa. W. (W.) und e...

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