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FG Bremen Urteil vom 01.10.2003 - 2 K 648/02

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Rückgängigmachung eines Vorsteuererstattungsanpruchs. Erlass von Nachzahlungszinsen 1996, 1997, 1998 und 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nachzahlungszinsen, die in Zusammenhang mit einer wegen fälschlicherweise ausgewiesener Umsatzsteuer zu Unrecht erlangten Vorsteuererstattung stehen, können nicht wegen sachlicher Unbilligkeit erlassen werden, weil nach der Saldierung des erlangten Liquiditätsvorteils mit dem auf Grund rechtsgrundloser Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller entstandenen Liquiditätsnachteil tatsächlich kein Vorteil besteht.

2. Die ebenfalls Nachzahlungszinsen rechtfertigenden Zinsnachteile des FA wegen der rechtswidrig erstatteten Vorsteuer werden nicht in Folge der Abführung der Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller ausgeglichen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 227, 163, 233a, 5; UStG § 14 Abs. 2 S. 2, § 17 Abs. 1; FGO § 102

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen V R 62/03)

BFH (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen V R 62/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 1996 – 1999.

Zwischen der W Inc. und G Co. bestand ein Vertrag über den Transport von Pkw von R. nach Brunswick und Halifax. Die Verschiffung sollte über Antwerpen zu einem Preis von 245 US $ pro Pkw erfolgen.

In einer weiteren Vereinbarung verpflichtete sich GM, den Transport der Fahrzeuge von Rüsselsheim nach Antwerpen zu einem Preis von 85 US $ von W Inc. zu übernehmen. Die Zahlungen an G Co. erfolgten durch die Klägerin als deutsche Schwestergesellschaft von W Inc.. Für G Co. stellte die A AG der Klägerin die Transporte mit 85 US $ mit Umsatz...

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