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FG Bremen Urteil vom 01.08.2000 - 200063K 3

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegepauschbetrag bei Pflegegeldzahlung durch die Pflegeversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Umstand, dass ein pflegebedürftiges Kind von der Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld von 800 DM erhält, bewirkt nicht, dass dieses Pflegegeld als Einnahme der Mutter für die Pflege des Kindes zu behandeln ist, soweit sie nicht die Verwendung dieses Pflegegeldes für ihr Kind nachweist.

2. Der Ausschluss des Pflegepauschbetrags, wenn die Pflegeperson für die Pflege eigene Einnahmen erhält (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG), bürdet der Finanzverwaltung die Feststellungslast für eigene Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege auf.

 

Normenkette

EStG § 33b Abs. 6 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen III R 42/00)

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage will die Klägerin erreichen, daß bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 1997 der Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG in Höhe von 1.800,– DM steuermindern berücksichtigt wird. Die Klägerin pflegt und betreut ihre am 14.02.1963 geborene Tochter. Im Streitjahr betrug der Grad der Behinderung der Tochter 100 v.H. und es wurden folgende gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt: „H”, „G”, „aG”, „B” und „RF”. An Behinderungen lagen vor

  1. Morbus Down;
  2. Angeborene Herzfehler (Vorhof- und Ventrikelseptumdefekt) sowie offener Ductus arteriosus, Botalli mit gekreiztem Shunt. Herzinsuffizienz.

Seit 01.04.1995 bezog die Tochter, der die Barmer Ersatzkasse mit Bescheid vom 01.04.1995 Pflegegeld der Pflegestufe II bewilligte, ein monatliches Pflegegeld von DM 800,–.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung, die beim Beklagten am 28.09.1998 eingegangen ist, beantragte die Klägerin unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises die Gewährung des Pflegepauschbetrages wegen d...

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