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FG Bremen Beschluss vom 24.07.1996 - 295058K2

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

 

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert beträgt DM 145.971,–.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ließ am 28. September 1993 bei einem zum Zuständigkeitsbereich des beklagten HZA gehörenden Zollamt einen PKW „Mercedes-Benz, Modell W 06 Typ 710 SS” Baujahr 1929 aus den U.S.A. zum freien Verkehr abfertigen. Er meldete den PKW in der Zollanmeldung als „Sammlungsstück von geschichtlichem Wert” mit der Code-Nr. 9705 0000 0009 (Zollsatz: frei, Einfuhrumsatzsteuersatz 7 %) an. Das ZA führte eine Zollbeschau durch, wies den PKW der Code-Nr. 8703 2390 0000 (Zollsatz 10 %, EUSt-Satz 15 %) zu und forderte dementsprechend EUSt in Höhe von insgesamt DM 198.380,06 an.

Den vom Kläger eingelegten Einspruch wies das HZA u. a. entsprechend den ihm von der OFD Berlin – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – erteilten Informationen u. a. mit der Begründung zurück, daß es den PKW an dem „geschichtlichen Wert” mangele. Zwar sei das Fahrzeug am Ende der zwanziger Jahre eines der exklusivsten Automobile seiner Zeit gewesen und habe auch als Rennsportwagen (insbesondere beim Modell SSKL) einen internationalen Ruf besessen. Der eingeführte PKW zeige jedoch nur technische Neuerungen im Rahmen einer im wesentlichen abgeschlossenen Entwicklung, die keine „Weichenstellungen” in der Entwicklungsgeschichte der Personenkraftfahrzeuge seien.

Mit seiner Klage hatte der Kläger die Herabsetzung des Zollsatzes auf 0 und des Umsatzsteuersatzes auf 7 % begehrt. Nachdem das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, dessen für den Kläger günstiges Ergebnis das HZA nicht zu akzeptieren bereit war, hat das HZA aufgrund einer Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur mit Steueränderungsb...

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