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FG Bremen Beschluss vom 21.10.1997 - 297018V 2

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungssachen

 

Tenor

Die Vollziehung des Duldungsbescheides vom 10. März 1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 08. Oktober 1996 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 66.000,– ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf DM 6.600,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Duldungsbescheid vom 10. März 1995 focht das Finanzamt (FA) die Übertragung eines halben Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Vater der Antragstellerin an die Antragstellerin an. Den von der Antragstellerin eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 08. Oktober 1996 im wesentlichen zurück. Die Antragstellerin verfolgt ihr Anfechtungsbegehren mit einer Klage weiter, die unter dem Aktenzeichen 296231K2 anhängig ist.

Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA mit Bescheid vom 02. Dezember 1996 ab.

Am 27. Januar 1997 hat die Antragstellerin bei Gericht Aussetzung der Vollziehung beantragt. Danach hatte das FA sich bereiterklärt, AdV zu gewähren, wenn die Antragstellerin eine entsprechende Sicherheit leisten würde. Nachdem die Antragstellerin durch die Übergabe von Sparbüchern und die damit verbundene Verpfändung von Spareinlagen in Höhe von DM 66.000,– Sicherheit geleistet hatte, hat das FA mit Bescheid vom 11. Juli 1997 die Vollziehung „unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gegen Sicherheitsleistung” ausgesetzt und gleichzeitig das AdV-Verfahren für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin hat es abgelehnt, das AdV-Verfahren für erledigt zu erklären, da das FA die AdV mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs verbunden habe. Es sei eine vorbehaltlose Aussetzung begehrt gewesen.

Darauf hat das FA entgeg...

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