rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirmen in Spanien trotz vorheriger Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummern. Umsatzsteuervorauszahlung Juni und Juli 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Unternehmer vor Lieferungen nach Spanien sich die Umsatzsteueridentifikationsnummern der Kunden geben und sich deren Gültigkeit vom Bundesamt für Finanzen bestätigen lassen, so liegen gleichwohl keine steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, wenn sich später herausstellt, dass es sich bei den Abnehmern um Scheinfirmen gehandelt hat und die wirklichen Abnehmer der Lieferungen nicht zu ermitteln sind.
2. § 6a Abs. 4 UStG gewährt keinen Vertrauensschutz für die Annahme, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist.
Normenkette
UStG 1999 § 6a Abs. 4, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, 3 Sätze 1-2, § 18e; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2-3
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Juni und Juli 2001 vom 8. Juli 2002 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert auf EUR 26.890 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller betreibt einen Import-Export-Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. Er verkauft in erster Linie in Deutschland eingekaufte Fahrzeuge an Firmen im europäischen Ausland, insbesondere in Spanien.
Er lieferte 2001 Kraftfahrzeuge u.a. an zwei spanische Firmen, die er als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 a Abs. 1 UStG behandelte und entsprechend erklärte. Nachdem der Antragsgegner im Verlaufe einer Umsatzsteuersonderprüfung diese Lieferungen als steuerpflichtig ansah und entsprechend geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbesche...