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FG Berlin Urteil vom 31.10.2005 - 9 K 9350/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Alleingesellschafter oder beherrschenden Gesellschafter fließen Beträge, die ihm die Kapitalgesellschaft schuldet, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu. Diese Zuflussannahme ist lediglich davon abhängig, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zahlungsfähig ist.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1, § 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen VIII R 13/06)

BFH (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen VIII R 13/06)

 

Tatbestand

Der Kläger gründete mit notariellem Vertrag vom 13. Oktober 1994 zusammen mit Frau xxxxxxxxxxxxxxxx die xxxxxxxxxxxxxxxxxGmbH und wurde deren Geschäftsführer. Mit notariellem Vertrag vom 27. Februar 1996 verkaufte er seinen Geschäftsanteil von 60 000,00 DM an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxGbR mit beschränkter Haftung“ für 60 000,00 DM. Frau xxxx veräußerte ihren Geschäftsanteil von insgesamt 40 000,00 DM in Höhe von 30 000,00 DM gleichfalls an diese GbR. Der Kaufpreis betrug 30 000,00 DM. Die GmbH, bei der der Kläger nach Auflösung der GbR Alleingesellschafter ist, besteht noch immer. Es wurde bislang auch kein Insolvenzantrag gestellt. Mit Vertrag vom 14. Oktober 1994 hatte Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxx als Sachverständiger im Konkursantragsverfahren über das Vermögen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxGmbH u. a. das gesamte Warenlager sowie die Büro- und Geschäftsausstattung dieser Gesellschaft an die neu gegründete xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH für ca. 265 000,00 DM verkauft. Nach einem Kontoauszug der xxxxxxxx Bank xxx vom 17. Oktober 1994 verfügte die GmbH über ein Guthaben von 309 998,75 DM (Kontonummer: xxxxxxxxxxx), das auf...

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