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FG Berlin Urteil vom 29.03.2004 - 8 K 8549/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Archivraum fällt unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (amtlich)

Lagerräume sind zwar keine "Büroräume" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und damit grundsätzlich ihrem Charakter nach keine Arbeitszimmer. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein separater Archivraum, der ausschließlich zu Lagerzwecken verwendet wird, Teilfunktionen eines Arbeitszimmers zu erfüllen hat. In diesen Fällen liegt nur ein einziges, sich über mehrere Räume erstreckendes Arbeitszimmer vor.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.03.2005; Aktenzeichen VI B 89/04)

BFH (Beschluss vom 15.03.2005; Aktenzeichen VI B 89/04)

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 als angestellter Bauingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er nutzte in dem von ihm und seiner Ehefrau, der Klägerin, bewohnten Einfamilienhaus zwei Räume für seine beruflichen Zwecke, ein Arbeitszimmer (16,8 qm) und ein Archiv (9 qm). Ein anderer Arbeitsplatz stand ihm nicht zur Verfügung. Das Archiv lag im Keller des Hauses, verfügte über ein Außenfenster und war beheizt. Es diente der Unterbringung von ca. 500 Aktenordnern und Fachbüchern, die sämtlich in inhaltlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Bauingenieur standen. Eingerichtet war das Archiv mit Regalen und einem Ablagetisch; Sitzgelegenheiten waren nicht vorhanden. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 11 346 DM und für das Archiv in Höhe von 5 664 DM erkannte der Beklagte letztlich mit Bescheid vom 23. Mai 2001 lediglich in Höhe von 2 400 DM an.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Klage zum Az 8 K 8466/99, mit der sie die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für das Archiv als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl...

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