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FG Berlin Urteil vom 28.03.2000 - 5 K 5402/98

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerfreiheit der Beherbergung von Flüchtlingen bei beabsichtigter längerer Dauer

Leitsatz (redaktionell)

Die Überlassung von Wohn- und Schlafplätzen an Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien ist umsatzsteuerfrei, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine langfristige Beherbergung beabsichtigt war.

Normenkette

UStG § 4; UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 S. 2

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze, welche die Klägerin im Jahr 1994 aus der Beherbergung von Flüchtlingen erzielte, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Die Klägerin, deren Gesellschafter die Herren ... und ... sind, betrieb im Streitjahr ein Wohnheim, in dem sie Kriegsflüchtlingen Wohn- und Schlafplätze überließ. Die Zuweisung von Flüchtlingen erfolgte durch die Sozialbehörden des Landes X., d. h. die ..., die auch die Bezahlung für die Überlassung der Wohn- und Schlafplätze übernahmen. Die aufzunehmenden Personen erhielten hierfür sog. Kostenübernahmescheine von den Sozialbehörden, die in der Regel für vier bis acht Wochen, in Einzelfällen aber auch für 1/4 bzw. 1/2 Jahr oder "bis auf weiteres" ausgestellt wurden. Damit bestätigte die zuständige Behörde, die Kosten der Unterbringung für den genannten Zeitraum - längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts - in Höhe eines bestimmten Tagessatzes zu übernehmen. Nach den in den Steuerakten befindlichen Kopien von Kostenübernahmescheinen bewegten sich die Tagessätze zwischen 25,00 DM und 35,00 DM pro Person (Bl. 15 - 23 Umsatzsteuerakten - UStA -). Gleichzeitig wurde in den Kostenübernahmescheinen darauf hingewiesen, dass durch diese Erklärung kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land X. und dem Wohnungsgeber begründet werde.

Nachdem die Kläg...

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