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FG Berlin Urteil vom 27.01.2004 - 5 K 5076/01

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung wird nur fällig, wenn der Unternehmer sie angemeldet hat oder eine entsprechende Festsetzung ergangen ist.

 

Normenkette

AO § 168 Abs. 1, § 220 Abs. 2 S. 2, § 226 Abs. 1; InsO §§ 94-96; UStG § 18 Abs. 1 S. 3; BGB § 387

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.2005; Aktenzeichen VII R 20/04)

 

Tatbestand

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 16. Juni 1999 - Az. ... wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... - im Folgenden: Gemeinschuldnerin - eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt.

Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass in einer von der Gemeinschuldnerin gestellten Rechnung vom 15. Februar 1999 über die Veräußerung von ... an die ..., zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen worden war, da - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ein Fall der Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. la Umsatzsteuergesetz -UStG- vorgelegen hatte, meldete er die hieraus resultierende Umsatzsteuerforderung in Höhe von 929 600,00 DM mit Forderungsanmeldung vom 30. März 2000 gemäß § 174 Abs. 1 Insolvenzordnung -InsO- zur Tabelle nach (Eingang beim Kläger und Insolvenzverwalter: 4. April 2000). Mit geänderter Steuerberechnung vom 10. April 2000 betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Februar 1999 teilte er sodann dem Kläger nachrichtlich mit, dass Umsatzsteuer in Höhe von 929 600,00 DM festgesetzt werde.

Bereits mit Datum vom 4. Februar 2000 hatte der Kläger als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin eine korrigierte Rechnung über einen Betrag in Höhe von 5 810 000,00 DM für den Kauf der ... gefertigt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Lieferung gemäß Ausku...

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