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FG Berlin Urteil vom 25.06.2002 - 7 K 4345/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit Einlagen nicht zu einem positiven Stand des Kapitalkontos führen, können sie in den dem Jahr der Eigenleistung folgenden Wirtschaftsjahren nicht dazu verwendet werden, die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlustanteilen des beschränkt haftenden Gesellschafters zu bewirken.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1992 atypisch stiller Gesellschafter der beigeladenen X-GmbH & Co. KG - nachfolgend: KG -. Bereits 1992 war sein Anteil am laufenden Verlust höher als seine Beteiligungseinlage von 650.000,00 DM. Obwohl er bereits 1993 eine weitere Einlage von 70.000,00 DM an die KG tätigte, hatte er aufgrund weiterer Verluste der KG zum Jahresende 1993 und 1994 jeweils negative Kapitalkontenstände. Mit bestandskräftigem Bescheid stellte der Beklagte einen auf den Kläger am Ende des Wirtschaftsjahres 1994 entfallenden nach § 15a Einkommensteuergesetz - EStG - verrechenbaren Verlust von 151.239,00 DM fest.

1995 und 1996 fielen für den Kläger weitere Anteile an laufenden Verlusten der KG an. Allerdings leistete der Kläger auch in diesen Jahren weitere beträchtliche Einlagen, die die Entnahmen dieser Jahre überwogen. 1997 kam es für den Kläger zu einem Anteil am laufenden Gewinn der KG von 4.504,00 DM bei Entnahmen von 69.635,00 DM. 1998 kam es für ihn zu einem Anteil am laufenden Verlust der KG von 21.099,00 DM bei Entnahmen von 68.180,00 DM. Die vorbezeichneten Verlust- und Gewinnanteile wurden vom Beklagten im Rahmen der Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der KG bestandskräftig festgestellt.

Daneben stellte der Beklagte gemäß § 15a Abs. 4 EStG mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide...

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