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FG Berlin Urteil vom 24.08.1992 - VIII 37/86

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.1995; Aktenzeichen X R 225/93)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger stellt Filme her. Im Streit ist zum einen, ob von dem Kläger hergestellte Filme zu seinem Anlage- oder zu seinem Umlaufvermögen gehören. Daran knüpft die Frage an, ob die Aufwendungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen und die Filme auch nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet werden können. Zum anderen begehrt die Klägerin, Zahlungen für die Finanzierung des Films „A.” als Verbindlichkeiten zu behandeln.

Aufgrund einer Reihe einzelner Verträge mit dem ZDF stellte der Kläger in den Streitjahren mehrere Filme her:

„B.” und „C.”, „D.” (jeweils 1978), „E.” (1979), „F.” I. (1980), „G.” und „H.” (1981) sowie „I.” (1982).

Der Kläger verpflichtete sich durch Produktionsverträge mit dem ZDF zur Herstellung der bereits angeführten Filme. Diese Verträge beziehen sich auf die „Allgemeinen Bedingungen zum Produktionsvertrag (F)” des ZDF.

Nach den Allgemeinen Bedingungen hatte der Kläger dem ZDF sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vorhabens bei ihm entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechten zu übertragen. Insbesondere war der Produzent danach gehalten, folgende ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte zu erwerben und auf das ZDF zu übertragen:

  • das Recht, die Produktion durch Rundfunk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
  • das Recht, die Produktion ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu archivieren,
  • das Recht die Produktionen aufzuführen sowie ganz oder teilweise beliebig oft unter Verwendung von Bild- und/oder Tonträgern und/oder durc...

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