Nachgehend
Tenor
Abweichend von den bescheiden des Beklagten vom 24. und vom 25. Juni 1986 und den hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 09. Februar 1987 wird die Grunderwerbsteuer auf je 2.529,00 DM festgesetzt.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenfestsetzungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die D.-AG. veräußerte am 28. September 1984 ein ca. 2.552 qm großes Grundstück in Berlin an von Herrn S. zu benennende Dritte. In diesen Vertrag trat die K.-GmbH … in … (K.-GmbH) durch notariell beurkundete Erklärung vom 26. Oktober 1984 als Vorkaufsberechtigte ein. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom selben Tag benannte die K.-GmbH die Kläger als Erwerber einer Teilfläche von ca. 500 qm aus diesem Grundstück. Die Kläger nahmen das Angebot am selben Tage an. Der Kaufpreis betrug 240.000 DM. Darüber hinaus übernahmen die Kläger in diesem Vertrag die Vermessungskosten, die Provision eines von ihnen nicht beauftragten Maklers in Höhe von 4 v.H. des Kaufpreises sowie anteilige Notarkosten aus der Beurkundung vom 28. September 1984. Durch schriftlichen „Kaufvertrag” vom 29./30. Oktober 1984 erwarben die Kläger von der K.-Verwaltung GmbH & Co. Fertighaus KG in H. (K.-H.) ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zum Preis von 188.580,00 DM. In der Folge schlossen die Kläger noch einen Baubetreuungsvertrag, einen Architektenvertrag und einen Vertrag über den Kellerausbau mit verschiedenen Unternehmen ab. Mit Schreiben vom 06. März 1985 best...